Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Angebote und Preise

  1. Dem Vertragsabschluss liegen zugrunde:
    a) die VOB Teil B und C.
    b) DIN 1838 und DIN 1839,
    c) BLB Dachdecker und Klempnerarbeiten,
    d) die technischen Angaben in ihren Ausschreibungsunterlagen,
    e) unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
    f) ergänzend die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches

    Für den Fall sich widersprechender Regelungen verdrängen die jeweils vorstehenden Bestimmungen die nachstehenden Bestimmungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Diesen wird hiermit nicht nur für den konkreten Auftrag sondern auch für alle zukünftigen Verträge widersprochen; es gelten auch für alle zukünftigen Aufträge allein unsere Geschäftsbedingungen.
  2. Für das Zustandekommen des Vertrages bedarf es eines Auftrages des Auftraggebers. Der Auftaggeber ist an den Vertrag gebunden. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auftragseingang den Auftrag schriftlich bestätigt.
  3. Sämtliche Preisangaben sind für den Auftragnehmer verbindlich. Dies gilt nicht, wenn die Leistung des Auftragnehmers für einen Zeitpunkt von mehr als vier Monaten nach Vertagsabschluss vorgesehen ist.
  4. Mangels anderslautender Vereinbarungen sind die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 500,- Euro ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu 50% des Betrages als Vorkasse zu verlangen bzw. Vorleistungen entsprechend dem Fortschritt der Baumaßnahmen zu begehren. Fällige Beträge sind mit 6% über dem fälligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  5. Alle Preise sind Endpreise: sie enthalten die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
  6. Unsere Angebote sind freibleibend und werden nicht schon durch die Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber verbindlich, sondern erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

II. Lieferung und Gefahrtragung

  1. Sämtliche Leistungsfristen des Auftragnehmers sind unverbindlich soweit dieser sie nicht durch schriftliche Bestätigung ausdrücklich zugesagt hat. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen zu drei Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche hat. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer mit Teillieferungen im Verzug ist und der Auftraggeber an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
  2. Ist auch die Lieferung der zu verarbeitenden Materialien Gegenstand des Vertrages, so geht die Gefahr mit der Anlieferung vom Erfüllungsort auf den Auftraggeber über.

III. Gewährleistung

  1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb 8 Tagen nach Lieferung, solche wegen nicht offensichtlicher Mängel innerhalb 8 Tagen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schnftlich zu erheben. Für Mängel, die nicht innerhalb dieser Frist oder erst nach Verarbeitung der Ware gerügt werden, ist die Haftung des Auftragsnehmers ausgeschlossen.
  2. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge seiner Ersatzpflicht nach, oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  3. Ausgeschlossen ist auf jeden Fall eine Ersatzpflicht des Auftragnehmers wegen aller Schäden. die infolge der mangelhaften Lieferung und der mangelhaften Nachbesserung sind, oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Nachbesserung vom Auftragnehmer oder seinen Hilfspersonen verursacht werden, soweit diese nicht vorsatzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen der Geschäftsverbindung der Parteien vor. auch soweit es sich um Forderungen aus früheren Lieferungen handelt, oder der Auftraggeber Zahlungen auf bestimmte Forderungen leistet.
  2. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltsgut nach Möglichkeit abzuwehren und dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Alle durch die notwendige Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Verkehrssicherungspflichten

Sofern nicht anders vereinbart ist, obliegt die Einhaltung und Überwachung der Verkehrssicherungspflichten dem Auftraggeber.

VI. Verzug des Auftraggebers

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Werklohnes mehr als drei Wochen in Verzug und erfüllt er innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen die ihm der Auftragnehmer schriftlich zu setzen hat, seine Zahlungsverpflichtung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die Herausgabe aller vom Arbeitnehmer gelieferten Materialien in der Höhe des Wertes zu verlangen, der vom Auftraggeber nicht gedeckt ist.

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Auftraggeber steht wegen seiner etwaigen Forderungen gegen den Auftragnehmer nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dasselbe gilt für die Aufrechnung.

VIII. Schlussbestimmung und Gerichtsstand

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl für Werk-, als auch für Miet- als auch für Kaufverträge.
  2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
  3. Der Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner ihrer Bestimmungen gültig.
    Bei Streitigkeiten richtet sich die Wirksamkeit des Vertrages und die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Bestimmung des § 6 des AGB-Gesetzes.
  4. Erfüllungsort für beide Parteien ist Bielefeld; dies gilt auch fur Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das für den Erfüllungsort dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart:

    a) wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind;
    b) wenn der Auftraggeber seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder nach Vertragsabschluss in das Ausland ver­legt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.
    c) generell bei allen Vertragspartnern für das Mahnverfahren.

Die Preise gelten für die angegebene Standdauer. Für jeden weite­ren angefangenen Tag berechnen wir einen Aufschlag von 2%.

IX. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

  1. Für die Verwendung des von uns gelieferten Materials trägt ausschließhch der Besteller die öffentlich rechtliche und privatrecht­liche Verantwortung: dies gilt insbesondere für die Beibringung von Genehmigungen, Erfüllung etwaiger Auflagen und der Verkehrs­sicherungspflicht.
  2. Für Beschädigungen beim Auf- und Abbau an Gehwegen, Fahrradwe­gen und anderen Grundstücksflachen, Dächern und Gebäudeteilen übernehmen wir keine Haftung, sofern die Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die während der Standdauer durch Druck der Gerüste entstehen.
  3. Für während der Standdauer entstehenden Materialverlust und für Beschädigung ist der Besteller haftbar ohne Rücksicht auf Ver­schulden.
  4. Nach Abschluss der Arbeiten müssen unsere Gerüste vom Besteller abbestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere Bedingungen über verlängerte Standdauer. Die Gestelle sind vom Besteller besenrein zur Abholung bereitzustellen.
  5. Die umseitig angegebenen Preise sind Einheitspreise: die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß gemäß VOB Teil C.
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